DER BETRIEB
Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung – Keine Rückwirkung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG

Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung – Keine Rückwirkung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG

Kommentiert von RA/StB Joachim Moritz

BFH, Urteil vom 11.04.2018 – I R 34/15

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung und Begründung
    • 1. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum der Klägerin
    • 2. Rückübertragung der Aktien zum gemeinen Wert
    • 3. Sog. „Schachtelstrafe“ verstößt nicht gegen Rückwirkungsverbot
  • III. Folgerungen für die Praxis

1. Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer KapGes. ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an.

2. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Streitjahr 2004, 2005

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist eine 2001 als Vorratsgesellschaft gegründete GmbH. Die Anteile an der GmbH werden zu 100% von einer gemeinnützigen Stiftung gehalten, der im Jahr 2002 im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung Anteile an einer AG übertragen wurden. Die Stammaktien wurden lt. Beschluss der Gesellschafterversammlung als freiwilliger Gesellschafterzuschuss in die