DER BETRIEB
Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

Kommentiert von RA/StB Joachim Moritz

BFH, Urteil vom 11.07.2018 – I R 52/16

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung und Begründung
    • 1. Besteuerungsrecht stand abkommensrechtlich Belgien zu
    • 2. Hinreichende Feststellungen zum Besteuerungsrückfall nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG fehlen
    • 3. Bescheinigungen der belgischen Steuerbehörden belegen keinen Qualifikationskonflikt
  • III. Folgerungen für die Praxis

Der Begriff der Einkünfte i.S.d. § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 erfasst positive und negative Einkünfte, sodass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind.

Streitjahr 1989-2004

I. Sachverhalt

Der Kläger war in den Streitjahren selbstständiger RA im Inland. Im Jahr 1991 eröffnete er in Brüssel ein Anwaltsbüro in angemieteten Räumlichkeiten, die entsprechend den Zwecken einer Anwaltskanzlei ausgestattet waren (Besprechungsräume,