DER BETRIEB
Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts

Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts

BFH, Urteil vom 22.11.2018 – VI R 50/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Stpfl. übertragen werden.

  2. 2.

    Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Stpfl. erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 4a Abs. 1 u. 2, § 6 Abs. 3, 5, § 6b Abs. 1, 37, § 6c Abs. 1 Satz 1 u. 2

Sachverhalt

Die Eltern des Klägers lebten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn sie durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr ermittelten