DER BETRIEB
Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 26.08.2010 – I R 53/09
Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze aufgrund Schiedsentscheidung des EuGH zu Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 26.08.2010 – I R 53/09

Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze aufgrund Schiedsentscheidung des EuGH zu Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich

BMF, Schreiben vom 21.02.2019 – IV B 3 – S 1304-AUT/11/10003 [2019/0123344]

Forderungen mit Gewinnbeteiligung i.S.d. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 26.08.2010 (I R 53/09)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.08.2010 (I R 53/09, DB 2010 S. 2772) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.

In allen anderen Fällen, in denen die