DER BETRIEB
Steuerfreistellung von Sanierungserträgen bei „Alt-Fällen“
– Ein Anwendungsfall von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Steuerfreistellung von Sanierungserträgen bei „Alt-Fällen“

– Ein Anwendungsfall von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

RA/StB Dr. Alexander Hasbach

§ 52 Abs. 4a Satz 3 EStG und § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG erstrecken die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG, § 7b GewStG auf Sachverhalte, bei denen die Sanierungserträge infolge eines vor dem 09.02.2017 ausgesprochenen ganzen oder teilweisen Schuldenerlasses entstanden sind („Alt-Fälle“). Der Anwendung von § 3a EStG, § 7b GewStG auf „Alt-Fälle“ können allerdings verfahrensrechtliche Beschränkungen entgegenstehen. Nachfolgend wird untersucht, ob

DB 16/2019 S. 872>>

eine Änderung der ESt-/KSt-Festsetzung bzw. der Festsetzung des GewSt-Messbetrags auch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht kommt.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Steuerliche Behandlung von Sanierungserträgen vor und nach Inkrafttreten von § 3a EStG, § 7b GewStG
    • 1. Kurzüberblick über die Historie der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
    • 2. Systemwechsel bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen
      • a) Systematik
      • b) Zuständigkeit
  • III. Erstreckung der Steuerbefreiung