DER BETRIEB
Publikumsgesellschaft: Kein Ausschluss des Anspruchs eines Anlegers auf Mitteilung der Namen und Anschriften der übrigen Anleger durch DSGVO

Publikumsgesellschaft: Kein Ausschluss des Anspruchs eines Anlegers auf Mitteilung der Namen und Anschriften der übrigen Anleger durch DSGVO

OLG München, Endurteil vom 16.01.2019 – 7 U 342/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insb. der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (st. Rspr., BGH vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, II ZR 136/11, DB 2013 S. 15 = BeckRS 2013, 4606).

2. Es liegt auch dann keine unzulässige Rechtsausübung und kein Missbrauch des Auskunftsrechts vor, wenn das Auskunftsersuchen allein bzw. vorrangig/wesentlich dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, um diesen Mitgesellschaftern