DER BETRIEB
Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG
Strafbefreiende Steuererklärung – Antrag auf Änderung nach § 10 Abs. 3 StraBEG – Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 StraBEG – Änderung nach § 10 Abs. 3 StraBEG bei strafbefreiender Erklärung trotz fehlender Steuerstraftat

Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

Strafbefreiende Steuererklärung – Antrag auf Änderung nach § 10 Abs. 3 StraBEG – Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 StraBEG – Änderung nach § 10 Abs. 3 StraBEG bei strafbefreiender Erklärung trotz fehlender Steuerstraftat

BFH, Urteil vom 14.11.2018 – II R 8/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

StraBEG § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1

Sachverhalt

Die Klägerin ist zur Hälfte Miterbin nach ihrer im September 2000 verstorbenen Mutter (K). Weitere Miterbin war ihre Halbschwester M, die im März 2006 verstorben und von ihrer Tochter T (Beigeladene) allein beerbt worden ist. Im Hinblick auf den Erbteil der M war bis zum 31.03.2008 Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Mutter K hatte im Juli 2000 eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtet und mit einem Stiftungskapital von 2 Mio. DM ausgestattet. Sie war lebenslang alleinige wirtschaftlich Begünstigte des Stiftungsvermögens und von dessen Erträgen. Nach ihrem Tod