Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen
Gesonderte und einheitliche Feststellung – Kapitaleinkünfte – Anteilsveräußerung – Lebensversicherung – Vermögensverwaltende GbR
BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 39/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gem. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt.
2. Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden KapESt-Abzug gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gem. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären; über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte ist abschließend im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 20 Abs. 2 Satz 3, Satz 1 Nr. 6, § 32d Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 1
Sachverhalt
Die Kläger waren im Streitjahr (2011) Gesellschafter der im Jahr 1995 gegründeten