DER BETRIEB
Vorsicht bei vorzeitiger Kündigung von Direktversicherungen zur Altersvorsorge
Schadensersatzanspruch von Arbeitnehmern bei unverfallbarer Bezugsberechtigung

Vorsicht bei vorzeitiger Kündigung von Direktversicherungen zur Altersvorsorge

Schadensersatzanspruch von Arbeitnehmern bei unverfallbarer Bezugsberechtigung

Kommentiert von RA Michael Magotsch, LL.M. (Georgetown)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2018 – 6 Sa 1259/18

Schließen Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter Direktversicherungen im Wege der Gehaltsumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung ab, darf der Versicherungsvertrag nicht ohne Zustimmung des Mitarbeiters vorzeitig gekündigt werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit und Bewertung

I. Sachverhalt

Die Klägerin war bei einer Kanzlei beschäftigt. Die Beklagte hatte eine Versicherungszusage in Form einer Direktversicherung bei einer Lebensversicherung für die Klägerin als Begünstigte erteilt. Beiträge zur Direktversicherung wies die Beklagte in der Gehaltsabrechnung der Klägerin als Gehalt aus. Im Zeitraum zwischen 2003 und 2011 wurden an die Lebensversicherung insgesamt 5.190 € gezahlt. Im Hinblick auf ihre Schwangerschaft und Elternzeit teilte die Lebensversicherung der Klägerin im Mai 2011 mit, dass der Versicherungsvertrag beitragsfrei weiter