Zur Haftung gem. § 64 GmbHG bei Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern
Kommentiert von RAin Sarah Scharf / Calvin Bothe
BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17
In einer aktuellen Entscheidung zur Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG wegen der Schmälerung der Insolvenzmasse konkretisiert der BGH die Anforderungen, die an eine Entlastung aufgrund fehlender Ressortzuständigkeit zu stellen sind.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der W GmbH, eines TV-Produktionsunternehmens. Der Beklagte war Moderator der produzierten Sendungen und einer von zwei Geschäftsführern der Gesellschaft. Der Beklagte sah sich dabei als allein für den künstlerischen Teil der Geschäftsführung zuständig. Der Mitgeschäftsführer war nach Auffassung des Beklagten für die „kaufmännische, organisatorische und finanzielle Seite“ zuständig. Obwohl die Gesellschaft zahlungsunfähig war, zahlte der Mitgeschäftsführer rund 94.000 € an Dritte. Hierfür wird der Beklagte nun nach § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (entspricht