DER BETRIEB
Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters bei Weigerung des Anlegers, das Fondsprospekt in Empfang zu nehmen

Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters bei Weigerung des Anlegers, das Fondsprospekt in Empfang zu nehmen

BGH, Urteil vom 07.02.2019 – III ZR 498/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“, folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet.

DB 11/2019 S. 603>>

b) Der Pflichtenumfang des Anlageberaters wird allein durch ein solches Verhalten nicht reduziert; insb. wird er nicht davon entbunden, den Anleger persönlich über die wesentlichen Risiken des Geschäfts zu informieren oder zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.

c) Bei der Ermittlung der Vertriebskosten einer Anlage sind Abschläge, die dem einzelnen Anleger auf das Agio gewährt worden sind, zu berücksichtigten, weil sie die individuelle