Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling
Gewerbeertrag – Hinzurechnen von Schuldzinsen
BFH, Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
1. Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des GewSt-Messbetrags auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools.
DB 10/2019 S. 521>>2. Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann ggf. verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1
HGB § 355 Abs. 2: BGB § 488
Sachverhalt
Streitig ist die Saldierung von Zinserträgen und -aufwendungen innerhalb eines Cash-Pools bei der Berechnung der nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnenden