DER BETRIEB
Auslagerung von Pensionsverbindlichkeiten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf einen Pensionsfonds gegen den Willen des Versorgungsberechtigten

Auslagerung von Pensionsverbindlichkeiten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf einen Pensionsfonds gegen den Willen des Versorgungsberechtigten

Kommentiert von RA/FAArbR Steffen Völp, LL.M.

LG Wiesbaden, Urteil vom 06.02.2019 – 12 O 53/18

Eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung mit dynamischer Verweisung auf beamtenversorgungsrechtliche Bestimmungen beinhaltet zugleich die Vereinbarung des Durchführungswegs der Direktzusage i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrAVG. Ohne wirksame Änderungsvorbehalte kommt eine einseitige Änderung in Form eines Widerrufs des gewählten Durchführungswegs nur in den Ausnahmefällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) in Betracht.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Beklagte hatte dem Kläger gegenüber eine Versorgungszusage mit Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht erteilt. Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls entschied sich die Beklagte vor dem Hintergrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen, sämtliche bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten auf einen