DER BETRIEB
Fondsgesellschaft: Zur Haftung der Altgesellschafter gegenüber beitretendem Anleger bei Unterlassung der gebotenen Aufklärung durch Vermittler

Fondsgesellschaft: Zur Haftung der Altgesellschafter gegenüber beitretendem Anleger bei Unterlassung der gebotenen Aufklärung durch Vermittler

BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 139/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Die Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft haften beim Beitritt eines Anlegers nicht nur, wenn fehlerhafte Angaben gemacht wurden, sondern auch, wenn die gebotene Aufklärung unterblieben ist.

b) Aus dem Erfahrungssatz, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, kann nicht der weitergehende Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass ein anhand des Prospekts geschulter Vermittler den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in den von ihm geführten Beratungsgesprächen stets vollständig und zutreffend wiedergibt (Fortführung von BGH vom 17.07.2018 – II ZR 13/17, DB 2018 S. 2106 = ZIP 2018 S. 1686, Rn. 16).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 311 Abs. 2

Sachverhalt

Der Kläger