Haftung für USt auf elektronischen Marktplätzen
BMF gewährt Aufschub für das Vorliegen der Erfassungsbescheinigung
Kommentiert von WP Dr. Marius Haßlinger
Nach der Ergänzung des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 mit der Nichtbeanstandungsregelung vom 21.02.2019 gewährt die Finanzverwaltung den Betreibern eines elektronischen Marktplatzes einen Aufschub zur Vorlage der sog. „22f-Bescheinigung“. Was mutmaßlich einer unbilligen Härte begegnen soll, die aufgrund einer etwaigen „Antragsflut“ entstehen könnte, dürfte die bereits bestehende Kritik an der Neuregelung jedoch lauter werden lassen.
Inhaltsübersicht
- I. Ausgangslage
- II. Nichtbeanstandungsregelung
- III. Würdigung
I. Ausgangslage
Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden nach der seit 01.01.2019 gültigen Rechtslage in Haftung genommen, wenn Onlinehändler auf ihrem Marktplatz Waren veräußern, ohne die dafür geschuldete USt abzuführen. Die Neuregelung gilt für alle Plattformbetreiber, unabhängig von deren Größe und Umsatzvolumen. Neben einem massiven administrativen Aufwand schwebt insb. die latente Gefährdungshaftung wie ein Damoklesschwert über den