DER BETRIEB
Vorsteuerabzug bei einer Funktionsholding

Vorsteuerabzug bei einer Funktionsholding

Kommentiert von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2018 – 5 K 285/16

Bei einer GmbH, deren Tätigkeit der Ankauf, die Verwaltung und die Verwertung von eigenem Grundbesitz sowie die Projektierung, Sanierung und Erstellung von Bauvorhaben aller Art ist, ist das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag im Rahmen der Gründung weiterer Gesellschaften Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung. Die gewählte Gestaltung, Gesellschafterbeiträge in Form von Sachleistungen zu erbringen, stellt dabei keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO dar.

Inhaltsübersicht

  • I. Problemaufriss
  • II. Sachverhalt
  • III. Entscheidung des Niedersächsischen FG
  • IV. Auswirkungen für die Praxis

Streitjahr 2013

I. Problemaufriss

Nach st. Rspr. des EuGH ist der Gesellschafter einer Gesellschaft nur dann Unternehmer, wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt (EuGH vom 16.07.2015 – Rs. C-108/14