DER BETRIEB
Abgrenzung im Rahmen der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit bei öffentlichen Aufträgen

Abgrenzung im Rahmen der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit bei öffentlichen Aufträgen

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Sebastian Frahm

BAG, Urteil vom 20.11.2018 – 9 AZR 327/18

Im Gesundheitswesen stehen sich betriebliche Notwendigkeiten und die starren Regelungen des ArbZG regelmäßig entgegen. Arbeitgeber stoßen dabei oft an Machbarkeitsgrenzen. Besondere Vorsicht ist bei der Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden geboten.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Bewertung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Verpflichtungen des klagenden Arbeitnehmers, Dienste mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden zu leisten.

Im vorliegenden Fall fand auf die Arbeitsvertragsparteien unmittelbar kein Tarifvertrag Anwendung. Die Beklagte war auch tariflich nicht gebunden, sondern hatte mit dem Kläger eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel vereinbart. Der Arbeitgeber führte den bodengebundenen Rettungsdienst nach Maßgabe eines mit dem dortigen Landkreis geschlossenen Vertrags aus.

Der Kläger war Mitarbeiter im