DER BETRIEB
Insolvenzanfechtung: Zur Aufrechnung des Anfechtungsgegners mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten

Insolvenzanfechtung: Zur Aufrechnung des Anfechtungsgegners mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten

BGH, Urteil vom 24.01.2019 – IX ZR 121/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der Anfechtungsgegner kann mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten nur gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten oder auf Wertersatz für diese Früchte aufrechnen, nicht aber gegenüber dem Wertersatzanspruch der Masse wegen einer unmöglich gewordenen Herausgabe der Immobilie.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 143 Abs. 1 und 2

BGB §§ 99, 100, 102

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem am 15.06.2007 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass der Mutter der Beklagten (nachfolgend: Erblasserin). Er macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung im Hinblick auf die Übertragung von Immobilien geltend.

Die Erblasserin war Eigentümerin mehrerer Immobilien, deren Verwaltung die Beklagte gegen ein Entgelt i.H.v. monatlich 7.200 DM übernommen hatte. Mit notariellem Vertrag vom 24.08.2004 übertrug die Erblasserin die in der M.-Straße in H. gelegene