Rechtsschutzversicherung: Zum Risikoausschluss für gesetzliche Vertreter juristischer Personen
BGH, Urteil vom 06.03.2019 – IV ZR 72/18
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
ARB 1975 § 4 Abs. 1 Buchst. d)
Sachverhalt
Der Kläger begehrt aus einer bei der C. R. -Versicherungs-AG (im Folgenden: Versicherer) gehaltenen Rechtsschutzversicherung die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte ist vom Versicherer als Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt.
Dem Versicherungsvertrag liegen „Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975/2001)“ des Versicherers zugrunde (im Folgenden: ARB 1975/2001), die – soweit hier von Bedeutung – den ARB 1975 (i.d.F. von 1975,