DER BETRIEB
Wahl des Aufsichtsrats: Keine Beschlussanfechtung wegen Abweichung von Empfehlungen des DCGK

Wahl des Aufsichtsrats: Keine Beschlussanfechtung wegen Abweichung von Empfehlungen des DCGK

Kommentiert von RA Dr. Günter Seulen / RA Johannes Janning, LL.M. (LSE)

BGH, Urteil vom 09.10.2018 – II ZR 78/17

Der BGH lehnt entgegen der bisher überwiegenden Ansicht die Anfechtbarkeit einer Aufsichtsratswahl wegen einer Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ab. Außerdem nimmt das Gericht zum Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Zulassung nicht rechtzeitig angemeldeter Aktionäre zur Hauptversammlung Stellung.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Kläger wenden sich per Anfechtungsklage gegen die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Zum einen hatte die Gesellschaft mehreren Aktionären, die sich nicht rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet hatten, dennoch Zugang gewährt. Zum anderen war ein vom Aufsichtsrat vorgeschlagener Kandidat für die Aufsichtsratswahl bereits Mitglied im Aufsichtsrat von vier deutschen Aktiengesellschaften sowie