DER BETRIEB
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy

BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 130/18

Wird der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers auch noch nach Erklärung einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch eine Partei oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen, entsteht ein unverbindliches Wettbewerbsverbot. Insoweit kann der Arbeitnehmer entweder Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung oder Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.

Im Arbeitsvertrag erklärt sich der klagende Arbeitnehmer bereit, auf Verlangen des Unternehmens ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren (aber auch kürzer) zu vereinbaren, das der Anlage 1 zu diesem Vertrag entspricht. Das