DER BETRIEB
Unterscheidung von Beitragszeiten im Rahmen der Einordnung sonstiger Versorgungsbezüge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG

Unterscheidung von Beitragszeiten im Rahmen der Einordnung sonstiger Versorgungsbezüge i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Martin Nebeling / RAin Dr. Kathrin Kruse

BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 453/17

Für die Beantwortung der Frage, ob ein sonstiger Versorgungsbezug i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruht, kann es unter Umständen angezeigt sein, zwischen einzelnen Beitragszeiten zu differenzieren. Zwingende Voraussetzung hierfür ist eine Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Beiträge zu den daraus resultierenden Rentenansprüchen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, in welchem Umfang ein anderweitiger Versorgungsbezug auf betriebsrentenrechtliche Ansprüche anzurechnen ist.

Seit April 1965 war der Kläger beim heutigen „BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.“ (BVV) versichert. Bis einschließlich September 1973 wurden die daraus resultierenden Beiträge zu zwei Dritteln von seinen Arbeitgebern und zu einem Drittel von ihm