DER BETRIEB
Keine Kündigung wegen Verweigerung von Homeoffice

Keine Kündigung wegen Verweigerung von Homeoffice

Kommentiert von RA Alexander Maximilian Kossakowski

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied vor Kurzem, dass Arbeitgeber nicht allein wegen ihres arbeitsvertraglichen Weisungsrechts dazu berechtigt sind, Arbeitnehmern eine Tätigkeit im Homeoffice zuzuweisen. Wenn Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Homeoffice ablehnen, soll deshalb eine beharrliche Arbeitsverweigerung nicht vorliegen. Eine Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung ist deshalb unwirksam.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Infolge einer betrieblichen Umstrukturierung bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.04.2017 an, bei einer Tochtergesellschaft tätig zu sein, wobei dieser bis zum 31.05.2019 im Homeoffice arbeiten sollte. Der Kläger lehnte dies ebenso ab wie das Angebot, gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis zu beenden