DER BETRIEB
Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf sonstige Einkünfte
Aufteilung von Finanzierungskosten – Sicherheits-Kompakt-Rente – Versorgungskomponente – Tilgungskomponente

Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf sonstige Einkünfte

Aufteilung von Finanzierungskosten – Sicherheits-Kompakt-Rente – Versorgungskomponente – Tilgungskomponente

BFH, Urteil vom 11.12.2018 – VIII R 7/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Sie begehren den Abzug von Finanzierungskosten für Renten- und Lebensversicherungen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften in den Streitjahren (2010 und