DER BETRIEB
Bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens führt nicht zum Abschluss einer Regelungsabrede

Bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens führt nicht zum Abschluss einer Regelungsabrede

Kommentiert von RA/FAArbR Martin Fink

BAG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 ABR 26/17

Das BAG hatte verschiedene Fragen im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersetzungsverfahren zu beantworten, insb. ob die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Zustands den konkludenten Abschluss einer Regelungsabrede begründen kann, und ob sich der Betriebsrat bei Ein-/Umgruppierungen auf den Zustimmungsverweigerungsgrund wegen möglicher Nachteile i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG berufen kann.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
    • 1. Anwendbare Vergütungsordnung – konkludente Ablösung
    • 2. Kein Zustimmungsverweigerungsrecht bei Eingruppierung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Das BAG hatte ein Zustimmungsersetzungsverfahren zu entscheiden, in dem die Arbeitgeberin und der Betriebsrat über die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze stritten.

Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin vereinbarte im Jahr 1996 mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eine „Arbeitsordnung“, die