DER BETRIEB
Streiks auf dem Betriebsgelände – eine Entwertung der Grundrechte des Arbeitgebers

Streiks auf dem Betriebsgelände – eine Entwertung der Grundrechte des Arbeitgebers

Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Bettina Scharff

BAG, Urteile vom 20.11.2018 – 1 AZR 12/17, 1 AZR 189/17

Ein Blick in die Tageszeitung macht deutlich, dass Arbeitskampfmaßnahmen in deutschen Betrieben nichts Ungewöhnliches sind. Aufhorchen ließen allerdings zwei Urteile des BAG vom 20.11.2018: Während die Erfurter Richter zuvor eine klare Grenze als erreicht sahen, wenn im Arbeitskampf Betriebsmittel des Arbeitgebers genutzt wurden, billigte das BAG – wenngleich unter engen Voraussetzungen – auch Streikmaßnahmen auf dem vom Arbeitgeber gepachteten Betriebsgelände und dort an einer äußerst zentralen Stelle.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Den beiden Urteilen lag ein im Wesentlichen parallel gelagerter Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberinnen betreiben Logistikzentren in außerörtlich gelegenen Gewerbegebieten. Teil des von den Klägerinnen gepachteten Betriebsgeländes ist das Betriebsgebäude, das die Arbeitnehmer über einen zentralen Eingangsturm