DER BETRIEB
Anwendung von BMF-Schreiben
BMF-Schreiben, die bis zum 15.03.2019 ergangen sind

Anwendung von BMF-Schreiben

BMF-Schreiben, die bis zum 15.03.2019 ergangen sind

BMF, Schreiben vom 18.03.2019 – IV A 2 – O 2000/18/10001 [2019/0163664]

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, XQ1300869) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2017 verwirklichte Steuertatbestände