DER BETRIEB
Allgemeinverfügung zur Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gem. § 3 Abs. 4 InvStG

Allgemeinverfügung zur Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gem. § 3 Abs. 4 InvStG

FinMin. NRW, Allgemeinverfügung vom 20.02.2019 – S 0625 – 13 – V A 2

Aufgrund

  1. des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 AO und

  2. des Urteils des BFH vom 17.11.2015 – VIII R 55/12 (BStBl. II 2016 S. 400 = DB 2016 S. 1231)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 20.02.2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen gesonderte – und einheitliche – Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des 31.12.2003 beginnende Geschäftsjahre werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG entstanden sind, gem. § 3 Abs. 4 InvStG mit Erträgen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG (z.B. Zinsen, inländische Mieterträge und sonstige Erträge) verrechnet werden können, die im zeitlichen Anwendungsbereich des InvStG erzielt worden sind.

Entsprechendes gilt für am 20.02.2019 anhängige und zulässige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte