Anwendung von gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder
Gleichlautende Erlasse, die bis zum 15.03.2019 ergangen sind
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 18.03.2019
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, XQ1300869) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31.12.2017 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 01.01.2018 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der