DER BETRIEB
Keine insolvenzspezifischen Pflichten einer Bank als Hinterlegungsstelle zum Schutz der Insolvenzmasse

Keine insolvenzspezifischen Pflichten einer Bank als Hinterlegungsstelle zum Schutz der Insolvenzmasse

BGH, Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Bestimmungen der Gläubigerversammlung, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten zu hinterlegen sind, erfordern einen förmlichen Beschluss der Gläubigerversammlung.

Eine Bank, die zur Hinterlegungsstelle bestimmt worden ist, treffen keine insolvenzspezifischen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder der Insolvenzgläubiger, bei deren Verletzung die Bank als Hinterlegungsstelle zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Dient ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, in der Art einer Hinterlegungsstelle zugunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann die Bank eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder – sofern vorhanden und der Bank bekannt – dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der