DER BETRIEB
Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels / RAin Stephanie Witt

LSG Hamburg, Urteil vom 30.01.2019 – L 2 AL 18/18

Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang gem. § 1 AÜG erlaubt tätig gewesen ist. Nach Ansicht des LSG Hamburg ist ein insoweit ablehnender Bescheid der Bundesagentur für Arbeit rechtmäßig, wenn das Zeitarbeitsunternehmen durch unwirksam sachgrundbefristete Arbeitsverträge, die im Bedarfsfall aufgrund einer Rahmenvereinbarung geschlossen werden, gegen das sog. Garantielohnprinzip verstößt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Klägerin betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Dazu schloss diese mit Interessenten Rahmenverträge ab, auf deren Grundlage bei Bedarf und nach Auftragslage sachgrundbefristete Einzelvereinbarungen geschlossen wurden, wenn sich Klägerin und Interessent hinsichtlich Zeit und Umfang des jeweiligen Einsatzes einig waren.