DER BETRIEB
Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse: Abgrenzung des insolvenzfreien vom massezugehörigen Vermögen

Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse: Abgrenzung des insolvenzfreien vom massezugehörigen Vermögen

Kommentiert von RA Dr. Kolja Dörrscheidt

BGH, Urteil vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17

Der BGH hatte erneut Gelegenheit, am Beispiel eines Zahnarztes die Rechtsfolgen der Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit zu erörtern. Er äußert sich zur Behandlung des Geschäftskontos des Insolvenzschuldners und betont u.a., dass Forderungen, die vor Freigabe entstanden sind, der Insolvenzmasse zustehen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger ist Zahnarzt, der Beklagte seit dem 01.10.2014 dessen Insolvenzverwalter. Mit Wirkung zum 01.12.2014 gab der Beklagte nach § 35 Abs. 2 InsO die freiberufliche Tätigkeit des Schuldners als Zahnarzt aus der Insolvenzmasse frei. Seit der Freigabe nutzte der Kläger für die Zahnarztpraxis ein Girokonto, das er vor Insolvenzeröffnung eingerichtet hatte. Das auf diesem Konto am 01.12.2014 bestehende sowie im Dezember u.a. durch Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) und der Deutsches Zahnärztliches