Gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
Anwendungsbereich des § 7b GewStG
FinMin. Thüringen, Erlass vom 02.04.2019 – G 1421-19-24.14 [26993/2019]
Bisher wurde durch BMF-Schreiben vom 27.03.2003 (BStBl. I 2003 S. 240 = DB 2003 S. 796) zu Erträgen aus Sanierungsmaßnahmen von Unternehmen geregelt, unter welchen Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn verzichtet werden kann. Mit Beschluss des Großen Senats vom 28.11.2016 – GrS 1/15 (BStBl. II 2017 S. 393 = RS1228847) wurde die Berechtigung der Finanzverwaltung zur allgemeinverbindlichen Vorgabe derartiger Billigkeitsgrundsätze als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BStBl. I 2017 S. 1202) wurde in § 3a und 3c Abs. 4 EStG sowie in § 7b GewStG die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen neu geregelt. Demnach sind