DER BETRIEB
Verluste im Zusammenhang mit der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG
Anwendung des BFH-Urteils vom 14.03.2018 (X R 17/16, DB 2018 S. 1765) und des BMF-Schreibens vom 02.11.2018 (DB 2018 S. 2790)

Verluste im Zusammenhang mit der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG

Anwendung des BFH-Urteils vom 14.03.2018 (X R 17/16, DB 2018 S. 1765) und des BMF-Schreibens vom 02.11.2018 (DB 2018 S. 2790)

OFD NRW, Verfügung vom 28.03.2019 – S 2144-2018/0011-St 143

Mit Urteil vom 14.03.2018 (X R 17/16, DB 2018 S. 1765) hat der BFH gegen die bisherige Verwaltungsauffassung (BMF vom 17.11.2005, BStBl. I S. 1019 = DB 2005 S. 2549, Rn. 11 f.) über die Berücksichtigung von Verlusten bei der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG entschieden. Demnach sind Verluste in einem ersten Schritt Gewinnen entsprechend in vollem Umfang in die Berechnung der Über- bzw. Unterentnahmen einzubeziehen. Da Verluste aber für sich genommen nicht zu Überentnahmen führen dürfen, sieht der BFH in einem zweiten Schritt eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG im Wege teleologischer Reduktion auf den sog. kumulierten Entnahmenüberschuss vor. Dieser errechnet sich aus sämtlichen Entnahmen abzüglich der Einlagen der Totalperiode, d.h. seit der Betriebseröffnung, frühestens aber seit dem 01.01.1999.

Diese geänderte Berechnungsweise hat die Finanzverwaltung