DER BETRIEB
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

Kommentiert von RiFG Dr. Oliver Rode

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 – 10 K 2717/17 G, Zerl

Die Zahlung eines Entgelts für die Anmietung einer Messestandfläche unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, wenn der Gegenstand des Unternehmens es nicht gebietet, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch im Betrieb vorzuhalten.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entschiedene Rechtsfragen
    • 1. Hinzurechnung von Mieten und Pachten verlangt fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen
    • 2. Angemietete Messefläche gehörte nicht zum fiktiven Anlagevermögen
    • 3. BFH-Entscheidung I R 57/15 steht Ablehnung fiktiven Anlagevermögens nicht entgegen
    • 4. Keine Vergleichbarkeit mit Sachverhalt aus BFH-Entscheidung IV R 24/11
  • III. Bedeutung für die Praxis

Streitjahr 2015

I. Sachverhalt

Die klagende GmbH ist im produzierenden Gewerbe tätig. Sie nahm im Jahr 2015 an einer im dreijährlichen Turnus stattfindenden Messe teil, um dort ihr Produktsortiment zu