DER BETRIEB
Unwirksamkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Betriebsvereinbarung

Unwirksamkeit einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Betriebsvereinbarung

Kommentiert von RAin Leonie Pfeufer

BAG, Beschluss vom 11.12.2018 – 1 ABR 12/17

Eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, nach der ein Arbeitgeber zu Personalgesprächen mit disziplinarischem Charakter zwingend zugleich auch den (gesamten) Betriebsrat einzuladen hat, ist aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Es obliegt vielmehr von Beginn an dem Arbeitnehmer selbst zu entscheiden, ob er ein Betriebsratsmitglied zu diesem Personalgespräch hinzuziehen möchte.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Arbeitgeber betreibt ein Berufsförderungswerk, in welchem der nun antragstellende Betriebsrat besteht. Eine zwischen den Beteiligten im Jahr 2002 vereinbarte Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) sieht unter § 4 Nr. 4.1 Folgendes vor:

„Zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zwischen Geschäftsleitung,