DER BETRIEB
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO

BFH, Urteil vom 24.10.2018 – I R 78/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für KSt-Schulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AO § 73

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Nr. 2

Sachverhalt

Zwischen der Klägerin, damals in der Rechtsform einer GmbH, als Organgesellschaft und der B-AG als Organträgerin bestand seit dem ... 1990 eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft, die zum 31.12.2000 beendet wurde. Im Jahr 2005 wurden die Geschäftsanteile der Klägerin an andere Gesellschafter veräußert. Über das Vermögen der B-AG wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das für die B-AG i.L. zuständige FA teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2009 mit, dass es beabsichtige, sie für KSt-Schulden der B-AG gem. § 73 AO in Haftung zu nehmen. Im Wege einer tatsächlichen Verständigung wurde