DER BETRIEB
Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG
Heileurythmist – Gesetzliche Krankenkasse – Katalogberuf

Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG

Heileurythmist – Gesetzliche Krankenkasse – Katalogberuf

BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 26/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

  2. 2.

    Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1

GewStG § 2 Abs. 1

SGB V §§ 140a ff., § 124 Abs. 2

UStG § 4 Nr. 14

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr (2011) als Heileurythmistin gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat.

Die