Tätigkeit eines Heileurythmisten als ähnlicher Beruf i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG
Heileurythmist – Gesetzliche Krankenkasse – Katalogberuf
BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 26/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
- 1.
Der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
- 2.
Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit des Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den Leistungen der sog. IV-Verträge nicht erforderlich.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1
GewStG § 2 Abs. 1
SGB V §§ 140a ff., § 124 Abs. 2
UStG § 4 Nr. 14
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr (2011) als Heileurythmistin gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat.
Die