DER BETRIEB
Anfechtung einer KapESt-Anmeldung durch den Vergütungsgläubiger – Erledigung der KapESt-Anmeldung aufgrund der ESt-Festsetzung bei einem Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG
KapESt – Anmeldung – Drittanfechtung – Erledigung – Antrag

Anfechtung einer KapESt-Anmeldung durch den Vergütungsgläubiger – Erledigung der KapESt-Anmeldung aufgrund der ESt-Festsetzung bei einem Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG

KapESt – Anmeldung – Drittanfechtung – Erledigung – Antrag

BFH, Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 45/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Die Drittanfechtungsklage gegen eine KapESt-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die KapESt-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die ESt-Festsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt hat.

  2. 2.

    Der Vorrang der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einbehaltenen KapESt im Festsetzungsverfahren verstößt weder gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, noch gegen Art. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (Verbot der Übermaßbesteuerung) oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 32d Abs. 4, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 5, § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1, § 45a

AO § 168, § 124 Abs. 2

FGO § 60 Abs. 3, § 68 Satz 4 Nr. 2, § 100 Abs. 1 Satz 4

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1