DER BETRIEB
Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage
Einheitliche Leistung – Getrennte Leistungen – Haupt- und Nebenleistung – Komplexe Leistung – Ermäßigter Steuersatz

Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage

Einheitliche Leistung – Getrennte Leistungen – Haupt- und Nebenleistung – Komplexe Leistung – Ermäßigter Steuersatz

BFH, Urteil vom 14.02.2019 – V R 22/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

FGO § 118 Abs. 2

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1

MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1

Sachverhalt

Streitig ist, ob Pflanzenlieferungen als selbstständige Leistungen anzusehen sind oder zusammen mit Bauleistungen des Gewerkes „Garten- und Landschaftsbau“ eine einheitliche Leistung bilden.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Einzelunternehmer und Organträger einer GmbH, die Garten- und Landschaftsbau betreibt (GL-GmbH). Diese vereinbarte im Vertrag vom 15.06.2009 (Bauvertrag Nr. 0139-1326) mit der F-GmbH (F) für das Bauvorhaben „X-Gärten“ die Durchführung sämtlicher Leistungen des Gewerkes „Garten- und