Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling
Kommentiert von StBin Prof. Dr. Claudia Neugebauer
BFH, Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17
Im Rahmen eines sog. Cash-Pooling-Systems sind bei der Hinzurechnung von Entgelten Zinsaufwendungen und Zinserträge ausnahmsweise zu saldieren, wenn die Darlehen wechselseitig gewährt werden.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- 1. Zweckbestimmung von Darlehen
- 2. Gleichartigkeit bzw. Einheitlichkeit von Darlehen
- 3. Tatsächliche Verrechnung
- III. Praxishinweis
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist als KapGes. (A-GmbH) mit beschränkter Haftung Teil einer Unternehmensgruppe. Die Anteile an der A-GmbH werden zu 100% von der M-AG (Mutterkonzern) mit Sitz in Österreich gehalten. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erbringung von Dienstleistungen an andere Unternehmen der Gruppe. Zur Zins- und Finanzierungsoptimierung beteiligen sich alle Gesellschaften der Firmengruppe an einer Liquiditätsbündelung ihrer Konten (sog. Cash-Pooling). Vertragliche Grundlage hierfür ist der am 01.06.2007 zwischen der A