Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
Kommentiert von RiBFH Dr. Jens Reddig
BFH, Urteil vom 06.12.2018 – X R 11/17
Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende ist erstmals zum Schluss des Vz. des Zuwendungsjahres mit Bindungswirkung für die Folgejahre gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG). Die steuerlich begünstigte Grundstückszuwendung erfordert zumindest die Übertragung wirtschaftlichen Eigentums.
Inhaltsübersicht
- I. Problemaufriss
- II. Sachverhalt
- III. Entscheidung des BFH
- IV. Auswirkungen für die Praxis
Streitjahre 2005-2007
I. Problemaufriss
Spenden in den (zu erhaltenden) Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung sind entweder nach den allgemeinen Regelungen des § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig oder können auf Antrag des Stpfl. dem speziellen Abzugsregime des § 10b Abs. 1a EStG unterworfen werden. Im zweitgenannten Fall ist das grds. geltende Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) außer Kraft gesetzt. Der Stpfl. kann derartige Spenden wahlweise auf das