DER BETRIEB
Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 03.04.2019 – S 0315-St 42

Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der AO (insb. §§ 145–147 AO i.d.F. vom 29.12.2016). Außerdem gibt es mehrere Verwaltungsvorschriften. Diese sind:

  1. BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (BStBl. I 2010 S. 1342 = DB 2010 S. 2701),

  2. BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (BStBl. I 2014 S. 1450 = VA1165741 [GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff]).

Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel der Buchführung vorgelagerte Systeme wie z.B. Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, PC-Kassensysteme und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.

Der Einsatz dieser Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden. Dieses Schreiben soll einen Überblick