Zur Unwirksamkeit einer die Leitungsmacht des Vorstands beschränkenden Vereinbarung
Kommentiert von RA Dr. Günter Seulen / RA Dr. Andreas Krebs, LL.M. (Aberdeen)
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 – 7 U 73/14
Persönliche schuldrechtliche Verpflichtungen des Vorstands einer AG gegenüber einem Dritten, die sein Handeln als Vorstand zeitlich unbefristet einschränken, können gegen § 76 Abs. 1 AktG verstoßen. In einer aktuellen Entscheidung beleuchtet das OLG Brandenburg die Grenze zwischen zulässiger Vorwegbindung und Unveräußerlichkeit der Leitungsmacht.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender der E AG und an dieser mittelbar zu 49% beteiligt. Der Kläger war an der Gesellschaft mittelbar zu 51% beteiligt und Mitglied des Aufsichtsrates. Nachdem es zu Auseinandersetzungen um die Zusammenarbeit gekommen war, hatten die Parteien und zum Teil auch die E AG zur Beilegung der Streitigkeiten mehrere Vereinbarungen geschlossen. Darin hatte sich unter anderem der Beklagte persönlich verpflichtet, als