DER BETRIEB
Zur Unwirksamkeit einer die Leitungsmacht des Vorstands beschränkenden Vereinbarung

Zur Unwirksamkeit einer die Leitungsmacht des Vorstands beschränkenden Vereinbarung

Kommentiert von RA Dr. Günter Seulen / RA Dr. Andreas Krebs, LL.M. (Aberdeen)

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 – 7 U 73/14

Persönliche schuldrechtliche Verpflichtungen des Vorstands einer AG gegenüber einem Dritten, die sein Handeln als Vorstand zeitlich unbefristet einschränken, können gegen § 76 Abs. 1 AktG verstoßen. In einer aktuellen Entscheidung beleuchtet das OLG Brandenburg die Grenze zwischen zulässiger Vorwegbindung und Unveräußerlichkeit der Leitungsmacht.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Beklagte war Vorstandsvorsitzender der E AG und an dieser mittelbar zu 49% beteiligt. Der Kläger war an der Gesellschaft mittelbar zu 51% beteiligt und Mitglied des Aufsichtsrates. Nachdem es zu Auseinandersetzungen um die Zusammenarbeit gekommen war, hatten die Parteien und zum Teil auch die E AG zur Beilegung der Streitigkeiten mehrere Vereinbarungen geschlossen. Darin hatte sich unter anderem der Beklagte persönlich verpflichtet, als