DER BETRIEB
Wirtschaftsförderung durch Rechtsprechung und Gesetzgebung

Wirtschaftsförderung durch Rechtsprechung und Gesetzgebung

Eva Kunze

Eva Kunze
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer wirft häufig Fragen auf. Im Entscheidungsfall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war. Die GmbH & Co. KG machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat nun zugunsten der GmbH & Co. KG entschieden. Der Beschluss ist für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung. Wagner analysiert aus Praktikersicht die Entscheidung und setzt sich mit der Wirkungsweise auf einige anstehende Urteile des III. BFH-Senates zur Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen auseinander.

Auch der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kommt eine große Bedeutung zu, da die Finanzverwaltung dazu übergegangen ist, die Vorschriften über die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens weiter auszulegen, als es die Gesetzesbegründung vermuten ließ. Das FG Düsseldorf hat sich erneut gegen die teilweise exzessive Anwendung ausgesprochen. So unterliege die Zahlung eines Entgelts für die Anmietung einer Messestandfläche nicht der Hinzurechnung, wenn der Gegenstand des Unternehmens es nicht gebietet, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch im Betrieb vorzuhalten. Rode setzt sich mit den Konsequenzen des Urteils auseinander.

Um die Unternehmensbestandssicherung geht es im Beitrag von Hasbach. So gilt die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen auf Antrag auch für Fälle, in denen ein Schuldenerlass vor dem 09.02.2017 liegt. Dem können allerdings verfahrensrechtliche Beschränkungen entgegenstehen. Hasbach geht der Frage nach, ob ein Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungserträgen auf „Alt-Fälle“ ein rückwirkendes Ereignis darstellt, und bejaht dies.

Nach aktuellen Informationen soll sich das Bundeskabinett am 15.05.2019 mit einem Gesetzentwurf zur FuE-Förderung befassen. Ziel von Investitionen in FuE ist es, sich Kenntnisse anzueignen, die wirtschaftlich erfolgreich verwertet werden können. Eine profitable Nutzung von Forschungsergebnissen ist aber nur dann möglich, wenn das gewonnene Know-how nicht frei zugänglich und verwertbar ist. Apel und Walling geben einen Überblick zum neuen Geschäftsgeheimnisgesetz.

Mit diesen und den weiteren Themen dieser Ausgabe wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre.

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