DER BETRIEB
Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist – Keine wesentliche Änderung der Prozesslage bei Wechsel des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers

Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist – Keine wesentliche Änderung der Prozesslage bei Wechsel des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers

BFH, Urteil vom 13.02.2019 – XI R 41/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. 1.

    Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr.

  2. 2.

    Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

  3. 3.

    Eine zum Widerruf der Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, berechtigende wesentliche Änderung der Prozesslage liegt nicht vor, wenn der zur Entscheidung berufene Spruchkörper wechselt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

KStG § 8 Abs. 1

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Nr. 1 Satz 3

InvStG a.F. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3

FGO § 90 Abs. 2

Sachverhalt

Die Beteiligten