DER BETRIEB
Ertragsteuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten aus Sparkonten bei Kreditinstituten
Auflösung von Verbindlichkeiten aus umsatzlosen Sparkonten nach 30 Jahren

Ertragsteuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten aus Sparkonten bei Kreditinstituten

Auflösung von Verbindlichkeiten aus umsatzlosen Sparkonten nach 30 Jahren

LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 01.04.2019 – S 2175-103-St 242

Kreditinstitute haben die ihnen von ihren Kunden auf Zeit überlassenen Spareinlagen grds. als Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, dürfen jedoch weder in der Handels- noch Steuerbilanz passiviert werden. Bei Sparkonten, auf denen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg weder Ein- noch Auszahlungen erfolgt sind, kommt es deshalb darauf an, ob das Kreditinstitut insoweit noch damit rechnen muss, dass der Kunde seine Einlage zurückfordert.

Es besteht die Vermutung, dass aufgrund langjährig fehlender Ein- und Auszahlungen künftig mit einer Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch den Kunden nicht mehr gerechnet zu werden braucht. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Rückzahlung von