Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling
– Zugleich Anm. zum BFH-Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17, DB 2019 S. 520 –
StB Prof. Dr. Gerrit Adrian / StB Dr. Jan Wendland / StB Julian Fey
Mit Urteil vom 11.10.2018 hat der BFH erstmals zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling entschieden (III R 37/17, DB 2019 S. 520). Danach sind Soll- und Habensalden, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. BFH-Urteil vom 11.10.2018
- 1. Sachverhalt
- 2. Entscheidung
- III. Auswirkungen
- 1. Saldierungsmöglichkeiten
- a) Bankarbeitstägliche Saldierung geboten
- b) Kein Forderungssaldorücktrag
- c) Forderungssaldovortrag möglich
- d) Verzinsung nur, solange und soweit ein negativer Gesamtsaldo besteht
- e) Nur ein Quellkonto
- f) Keine gewerbebetrieb- und zeitraumübergreifende Saldierung
- 2. Übertragungen auf alternative Cash-Pooling-Modelle
- 3. Übertragung auf den Cash-Pool-Führer
- 1. Saldierungsmöglichkeiten
- IV. Zusammenfassung und Fazit
I. Einleitung
Cash-Pooling ist ein