DER BETRIEB
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling
– Zugleich Anm. zum BFH-Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17, DB 2019 S. 520

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling

– Zugleich Anm. zum BFH-Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17, DB 2019 S. 520

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian / StB Dr. Jan Wendland / StB Julian Fey

Mit Urteil vom 11.10.2018 hat der BFH erstmals zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling entschieden (III R 37/17, DB 2019 S. 520). Danach sind Soll- und Habensalden, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. BFH-Urteil vom 11.10.2018
    • 1. Sachverhalt
    • 2. Entscheidung
  • III. Auswirkungen
    • 1. Saldierungsmöglichkeiten
      • a) Bankarbeitstägliche Saldierung geboten
      • b) Kein Forderungssaldorücktrag
      • c) Forderungssaldovortrag möglich
      • d) Verzinsung nur, solange und soweit ein negativer Gesamtsaldo besteht
      • e) Nur ein Quellkonto
      • f) Keine gewerbebetrieb- und zeitraumübergreifende Saldierung
    • 2. Übertragungen auf alternative Cash-Pooling-Modelle
    • 3. Übertragung auf den Cash-Pool-Führer
  • IV. Zusammenfassung und Fazit

I. Einleitung

Cash-Pooling ist ein