Betriebsrat hat Einsichtsrecht in nicht anonymisierte Gehaltslisten und ist datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle
Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Tobias Brors, LL.M. / RA Martin Weingärtner
LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2018 – 4 TaBV 19/17
Der Betriebsrat kann verlangen, dass seinem Betriebsausschuss Einsicht in nicht anonymisierte Bruttogehaltslisten gewährt wird. Dem stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass er die relevanten Daten erst aus einer Datenbank exportieren und um nicht relevante Daten bereinigen muss. Nebenbei bejaht das LAG die umstrittene Frage, ob der Betriebsrat verantwortliche Stelle i.S.d. DSGVO ist.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Fazit
I. Sachverhalt
Vor dem LAG stritten sich eine Rehabilitationsklinik und ihr Betriebsrat über dessen Recht, durch den Betriebsausschuss Einsicht in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten zu nehmen.
Im August 2018 hatte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Bruttoentgeltlisten zur Einsichtnahme vorgelegt, die zwar die jeweiligen Dienstarten enthielten, aber