DER BETRIEB
Unterlassungsvereinbarung nach rechtsmissbräuchlicher Abmahnung: Berechtigung des Abgemahnten zur Kündigung

Unterlassungsvereinbarung nach rechtsmissbräuchlicher Abmahnung: Berechtigung des Abgemahnten zur Kündigung

BGH, Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  1. a)

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.

  2. b)

    Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße, die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB §§ 242, 314

UWG § 8 Abs. 4

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte über eBay und über einen Online-Shop Kopf- und Ohrhörer. Er mahnte die Beklagte, die ihrerseits Kopf- und Ohrhörer über einen Online-Shop und über Filialgeschäfte vertreibt, im Frühjahr 2014 wegen Verstößen gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16.03.2005 (ElektroG a.F.) und gegen die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Elektro- und Elektronikgeräte